Prozeßkostenhilfe

Gerichtsverfahren über die Prozeßkostenhilfe finanzieren lassen

Dank Prozeßkostenhilfe kann jeder ein Gerichtsverfahren anstreben und vor Gericht gehen. Natürlich muss der finanzielle Zuschuss zuvor genehmigt werden.

 

Da wir in Deutschland in seinem Rechtsstaat leben, kann jeder Bürger vor Gericht ziehen und ein Verfahren beziehungsweise einen Prozess anstreben, um ein Recht durchzusetzen. Allerdings muss man sich den Gang vor Gericht erst einmal leisten können – immerhin ist dieser mit entsprechenden Kosten verbunden. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass einige Menschen bewusst von Gebrauch ihres Rechts absehen, weil sie weder die Gerichtskosten tragen noch sich einen Anwalt leisten können.

Auf der anderen Seite muss man die Flinte nicht gleich in das Korn werfen, immerhin besteht die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe. Hierbei handelt es sich um einen finanziellen Zuschuss durch den Staat, der es einem ermöglicht, trotzdem fehlenden Eigenmitteln vor Gericht ziehen zu können. Auf diese Weise ist es trotz der fehlenden finanziellen Mittel möglich, einen Prozess anzustreben.

Die Prozeßkostenhilfe kann ebenso beantragt werden, wenn man selbst Angeklagter ist. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass die Kosten vom Gericht übernommen werden. In beiden Fällen verhält es sich so, dass die Kosten für das Gerichtsverfahren sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt getragen werden. Sollte man das Verfahren verlieren, müssen in der Regel auch die kosten für den gegnerischen Anwalt übernommen werden – diese werden von der Prozeßkostenhilfe jedoch nicht getragen – somit besteht ein gewisses finanzielles Restrisiko also weiterhin.

Der Erhalt des finanziellen Zuschusses ist selbstverständlich nur unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich. Um den Zuschuss zu erhalten muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dem Antrag folgt im Anschluss eine eingehende Prüfung, bei welcher in erster Linie die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überprüft werden. Im Rahmen der Überprüfung muss sich ergeben, dass sich der Antragsteller nicht in der Lage befindet, die Gerichts- und Anwaltskosten aus eigenen Mitteln aufbringen zu können.

Abschließend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens einer erneuten Überprüfung unterzogen werden kann. Sollte sich herausstellen, dass der frühere Antragsteller und Empfänger sich inzwischen in der Lage befindet, die Kosten zurückzuzahlen, so kann in der Tat eine Rückzahlung – teilsweise auch in Ratenzahlungen - gefordert werden.