juristische Personen

Juristische Personen sind im Geschäftsverkehr alltäglich

Juristische Personen sind ein rechtliches Kunstgebilde und stehen im Gegensatz zu natürlichen Personen, also leibhaftige Menschen egal welchen Alters.

 

Juristische Personen umfassen als Begriff Personen- und Sacheinheiten oder Organisationen und Vermögensmassen, die zusammengeschlossen wurden, damit sie als Gesamtheit eine Rechtsfähigkeit erlangen können. Im Privatrecht sind juristische Personen zum Beispiel eingetragene Vereine (eV), Genossenschaften (eG), Stiftungen, Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Kommanditgesellschaft aus Aktien (KGaA). Dem steht der normale Bürger gegenüber als natürliche Person im privaten Recht. Im Prinzip werden juristische Personen entsprechend den natürlichen Personen vor dem Gesetz behandelt und haben eine eigene Rechtsfähigkeit, allerdings bleiben gewisse Rechte den natürlichen Personen vorbehalten.

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören die Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, als auch Anstalten zum Beispiel die Deutsche Bundesbank sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, aber auch Industrie- und Handelskammern.

Alle juristischen Personen sind Träger von Rechten und Pflichten, sie sind geschäftsfähig und können Kläger bzw. Beklagter im Gerichtsprozessen sein. Durch Ihre Organe nehmen sie am Rechtsleben teil. Die Aufgaben, die Organisation, die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen werden gesetzlich und satzungsrechtlich geregelt.

Die juristische Person handelt durch ihre Organe, die dann nicht Vertreter der juristischen Person sind. Vertreter sind zum Beispiel Prokuristen oder auch Angestellte. Die Deliktsfähigkeit der juristischen Person bei Handlungen des Vorstands oder verfassungsmäßig berufener Vertreter ist vom Gesetz anerkannt.

Der Sitz einer juristischen Person liegt gem. Paragraph 24 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am Sitz der Verwaltung des Vereins, der Gesellschaft oder der Gemeinschaft. Dort ist dann auch der allgemeine Gerichtsstand für die juristische Person. Artikel 48 des EGV bestimmt, dass der Sitz durch die Satzung der juristischen Person bestimmt wird. Nach Paragraph 57 Absatz 1 BGB ist diese Voraussetzung an die deutsche juristische Person geknüpft. Die juristische Person kann im Rechtsgebiet ihren Sitz mit Begründung frei wählen oder verändern, ist dem Wohnsitz der natürlichen Person nachempfunden. Die juristische Person hat in der Rechtssprechung auf jeden Fall ihre Bedeutung.