Vaterschaftsklage

Eine Vaterschaftsklage schafft unumstößliche Fakten

Bei der Vaterschaftsklage kann es sich um eine Vaterschaftsanfechtungs- oder eine Vaterschaftsfeststellungsklage handeln, die bei Gericht erhoben wird.

 

Die Vaterschaftsklage wird beim Familiengericht am Wohnort des Kindes verhandelt. Es geht darum, wer nun wirklich der Vater des Kindes ist. Schließlich gehört es zu den grundlegenden Rechten des Kindes, zu wissen, von wem es wirklich abstammt. Ist die Kindsmutter verheiratet, wird im ersten Moment davon ausgegangen, dass der Ehemann auch zugleich der Kindsvater ist. Mancher Ehemann erfährt nie in seinem Leben, dass das Kind doch nicht seines war, sondern ein so genanntes Kuckuckskind, sprich das Kind einen ganz anderen Vaters.

Aber es gibt auch Fälle, in denen beim Ehemann sich der Verdacht einstellt, dass er nicht der Vater ist, was er evtl. mit einem Vaterschaftstest abklären lassen kann. Allerdings benötigt er die Zustimmung des Kindes bzw. des Vormundes, der Mutter, da heimliche Vaterschaftstests vor Gericht nicht anerkannt werden.

Liegt keine Zustimmung vor, muss der vermeintliche Vater andere Begründungen für seine Klage vorbringen. Zum Beispiel kann er anführen, zum Zeugungszeitpunkt nachweislich nicht mit der Kindsmutter sexuell verkehrt zu haben und evtl. Zeugen dafür benennen. Oder er könnte eine räumliche Trennung zum Zeugungszeitpunkt bzw. gar eine Zeugungsunfähigkeit nachweisen. Der Hinweis auf äußerliche Merkmale reicht nicht aus, ein Kind muss seinem Vater nicht ähnlich sehen. Der Betroffene muss die Klage binnen 2 Jahren erheben, wobei die Frist dann zu laufen beginnt, sobald sich Umstände oder Hinweise ergeben, dass die Vaterschaftsvermutung nicht richtig war.

Nach Annahme der Klage wird das Gericht selbst ein Abstammungsgutachten anordnen, welches dann im Prozess als Beweismittel zugelassen wird. Ist der vermeintliche Vater vor Gericht erfolgreich und wird die Vaterschaftsvermutung durch die Anfechtung beseitigt, wird eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung notwendig, soweit keine andere freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt.

Für den Fall, dass kein offizieller Vater vorhanden ist, die Kindsmutter aber den Vater benennen kann, dieser aber die Vaterschaft abstreitet, kann Vaterschaftsfeststellungsklage erhoben werden. Das Gericht wird dann wiederum einen Vaterschaftstest in Auftrag geben und später entsprechend entscheiden. Diese Vaterschaftsklage kann vom Kind, seinem Vormund, der Mutter und den Mann, der sich für den Vater hält, erhoben werden. Die Mutter kann auch eine Beistandschaft des Jugendamtes beantragen, das sich dann um alles Erforderliche kümmert und auch Vaterschaftsklage erheben kann.