Vertrag Geringfügig Beschäftigte

Ein Vertrag für geringfügig Beschäftigte ist absolute Pflicht

Der Vertrag für geringfügig Beschäftigte ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Geringfügig Beschäftigten ein wirklich wichtiges Dokument.

 

Bei einer Beschäftigung, auch bei einer Geringfügigen, ist ein Vertrag wichtig. Heute werden in der Regel so gut wie keine Verträge mehr mit Handschlag mehr besiegelt. Jede Beschäftigung, jeder Vertrag der daraus entsteht bedarf der Schriftform. Ein Vertrag für geringfügig Beschäftigte ist ein wichtiges Dokument, denn hieraus ergibt sich auch die monatliche Höchstbezahlung die nicht überschritten werden darf. Bei einer Tätigkeit im Rahmen geringfügiger Beschäftigung, GV, trägt im Allgemeinen der Arbeitgeber die kompletten Sozialabgaben und der geringfügig Beschäftigte erhält den Brutto für den Nettolohn. Ausnahmen sind jedoch möglich, beziehungsweise können von dem Beschäftigten Rentenkassenbeiträge in einem sehr geringen Umfang einbezahlt werden.

Schließt man einen Vertrag für geringfügig Beschäftigte ab, sollte man darauf achten, dass die vom Gesetzgeber erlaubte höchste Summe, die noch einen Vertrag für geringfügig Beschäftigte vorsieht, nicht überschritten werden darf, und auch dass die Summe des Stundenlohnes schriftlich festgehalten wird. Nur so ist es gewährleistet, dass sich die Bezahlung auch gläsern darstellt und Stundenweise hochgerechnet werden kann. Der Vorteil eines Vertrages für Geringfügig Beschäftigten liegt aber nicht nur auf Seiten der Arbeitnehmer. Auch der Arbeitgeber, der einen Geringfügig Beschäftigten anstellt hat durchaus einen Geldwerten Vorteil aus der Beschäftigungsform.

Es müssen nur geringe Sozialbeiträge abgeführt werden. Der ganz große Vorteil jedoch ist klar auf der Seite des Arbeitnehmers. Dieser spart alle Sozialversicherungen, und zwar komplett. Es müssen keine Beiträge an Lohnsteuer oder an die Krankenkasse abgeführt werden. Diese Art der Beschäftigung fällt auch unter die Rubrik nicht Sozialversicherungspflichtig. Dies kann vom wöchentlichen Stundenkontingent aber auch von der Höhe des Verdienstes abhängig gemacht werden. Dennoch erwirtschaftet sich der Geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Urlaub und eventuell auch ein Urlaubsgeld.

Da man Brutto gleich Netto verdient brachte manchen Geringfügig Beschäftigten schon auf die Idee, dann doch gleich zwei oder mehrere Geringfügig Beschäftigte Beschäftigungen nachzugehen. Das ist jedoch nicht möglich. Der Verdienst darf eine monatliche Höchstgrenze nicht überschreiten und bei mehr als einem Geringfügig Beschäftigten Tätigkeit wird einer dieser Jobs zu einem Lohnsteuerpflichtigen, für welchen dann auch Sozialabgaben bezahlt werden müssen. Darum ist es immer günstig eine entsprechende Klausel im Vertrag für geringfügig Beschäftigte zu formulieren, die diese Thematik ausschließt.