Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer

Das Arbeitszeitgesetz regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Missachtungen können zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr führen.

 

Der Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers bei der Arbeitszeitgestaltung zu sichern, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern und den Sonntag, sowie die staatlich anerkannten Feiertage, der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung des Arbeitnehmers zu schützen. Im Sinne dieses Gesetzes ist die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die entsprechenden Ruhepausen. Wenn man bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, sind die Arbeitszeiten zu addieren, im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen mit zur jeweiligen Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit an Werktagen darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann lediglich auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten, oder auch innerhalb von 24 Wochen, im Durchschnitt acht Stunden Arbeitsstunden werktags nicht überschritten werden. Die Arbeit ist durch im voraus festgelegte Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, je nach Arbeitszeit. Die Ruhepausen können allerdings in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden, langer als sechs Arbeitsstunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer allerdings nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Die Arbeitnehmer müssen nach dem Beenden der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden bekommen. Die Dauer der Ruhezeit kann lediglich in Krankenhäusern, oder auch anderen Einrichtungen zur Pflege und Behandlung, um bis zu eine Stunde verkürzt werden.

Die Arbeitszeiten der Nachtarbeitnehmer und Schichtarbeitnehmer ist anhand der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengrechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Die Arbeitszeit darf hierbei werktags auch die achtr Stunden nicht überschreiten. Sie kann lediglich auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonates oder innerhalb von vier Wochen eine Arbeitszeit von acht Stunden werktags im Durchschnitt nicht überschritten wird. Nachtarbeiter sind außerdem berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und auch danach, in regelmäßigen Zeitabständen, arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchen nicht durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um einen kleinen Überblick dessen, welche Dinge das Arbeitszeitgesetz beinhaltet.