Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen deckeln die Sozialversicherungsbeiträge

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Grenzbeträge, bis zu deren Höhe die einzelnen Sozialversicherungsbeträge prozentual vom Gehalt erhoben werden.

 

Als Beitragsbemessungsgrenzen werden in Deutschland Grenzbeträge bezeichnet, bis zu deren Höhe Beiträge entrichtet werden müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Begriff aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht werden die jeweiligen Beiträge prozentual vom gezahlten Bruttolohn berechnet. Wenn der Bruttoverdienst die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird der Sozialversicherungsbeitrag trotzdem nur auf diese erhoben, das heißt der Gehaltsteil, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt unberücksichtigt, als sozialversicherungsfrei. Daraus folgt, dass mit Einführung der Bemessungsgrenzen eine Deckelung für den fälligen Sozialversicherungsbeitrag erreicht wurde.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Bundesregierung angepasst, unterscheiden sich in ihrer Höhe jedoch in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Die Anpassung der Bemessungsgrenze wird anhand des Verhältnisses zwischen den aktuellen Löhnen und Gehältern zu den des vorherigen Jahres festgelegt. Das bedeutet: Sind die Löhne im Vergleich zum Vorjahr gestiegen, steigt auch die neue Beitragsbemessungsgrenze, und umgekehrt. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet sich in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. So ist der entsprechende Grenzbetrag für die gesetzlichen Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung identisch, für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gilt jedoch eine andere Beitragsbemessungsgrenze.

Für das Jahr 2006 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 63000 Euro, der gleiche Betrag gilt für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gilt jedoch ein anderer Bemessungsbetrag. Dieser war hier lange Zeit identisch mit der so genannten Versicherungspflichtgrenze. Diese wird auch als Jahresarbeitsentgeltsgrenze bezeichnet und legt den Betrag fest, bis zu dem Arbeiter und Angestellte verpflichtet sind, sich gesetzlich krankenzuversichern.

Wer über ein höheres Arbeitsentgelt verfügt, kann sich selbst entscheiden, ob er Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen möchte oder aber sich privat krankenversichern möchte. Seit dem Jahr 2003 wurde diese Beträge jedoch getrennt und in unterschiedlicher Höhe festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2006 beträgt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 3562,50 Euro bzw. jährlich 42750 Euro.