Mietkaution

Heutzutage muss jeder Mieter in der Regel eine Mietkaution zahlen

Die heutigen Mietverhältnisse sehen im Normalfall vor, dass zwischen dem Mieter und dem Vermieter eine sogenannte Mietkaution vereinbart wird.

 

In heutigen Mietverhältnissen ist es meistens üblich, dass zwischen dem Mieter und dem entsprechenden Vermieter, eine sogenannte Mietkaution vereinbart wird. Bei dieser Mietkaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung seitens des Mieters an den Vermieter. Sie sichert also den jeweiligen Vermieter ab, sofern der Mieter sein Pflichten aus dem Mietverhältnis, insbesondere seiner Pflicht bezüglich der Zahlung des Mietzins, nicht nachkommt. Diese Mietkaution darf ein Höhe von drei Monatsmieten, ohne Nebenkosten, nicht überschreiten. Sofern der Mieter den Betrag nicht in einem Betrag aufbringen kann, ist er grundsätzlich dazu berechtigt, diese in drei Monatsraten zu bezahlen.

Der Vermieter muss diese Mietkaution, getrennt von seinem eigenen Vermögen, bei einer Sparkasse oder Bank aufbewahren, das bedeutet er muss ein entsprechendes Kautionskonto eröffnen, wobei auch Anlageformen mit noch höheren Beträgen vereinbart werden können. Anstatt der Zahlung einer Geldsumme können die einzelnen Parteien auch die Stellung einer entsprechenden Bankbürgschaft, in Höhe dieser drei Monatsmieten, vereinbaren. Hierbei kann es sich sowohl um die Bürgschaft einer Privatperson, als auch um eine Bankbürgschaft handeln. Der Zugriff auf diese Kaution ist beiden Parteien, für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses bewährt, wobei es diesbezüglich auch ganz wenige Ausnahmen gibt. Der Mieter kann im Übrigen erst dann eine Auszahlung des Vermieters verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet und er aus der Wohnung bereits ausgezogen ist.

Sofern die Zahlung der Mietkaution durch den Mieter im Mietvertrag festgehalten ist und der Mieter diese Mietkaution auch nach Mahnung durch den Vermieter nicht zahlt, so ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Voraussetzung für die Zahlung einer Mietkaution ist allerdings, dass diese auch im Mietvertrag ordnungsgemäß vereinbart worden ist. Hat ein Vermieter beispielsweise eine Regelung in seinem Wohnungsmietvertrag aufgenommen, nach welcher der Mieter die gesamte Kaution bei Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen hat, ist diese Vereinbarung aufgrund von entgegengesetzten rechtlichen Regelungen unwirksam. In diesem Fall muss der Mieter keine Kaution leisten und kann gleichsam auch nicht mit einer Zahlung in Verzug kommen. Deshalb sollte man ganz genau auf die vertraglichen Vereinbarungen achten.