Grunderwerbsteuer

alle wichtigen Informationen zur Grunderwerbsteuer

Keine Angst vor der Grunderwerbsteuer. Auf dieser Seite erfahren Sie alle wichtigen Informationen über die Höhe der Steuer und deren Berechnung.

 

Etliche Immobilienkäufer begehen den großen Fehler, ausschließlich auf die Höhe des Kaufpreises zu achten. Doch neben dem Kaufpreis fallen noch weitere Kosten, die so genannten Nebenkosten oder auch Erwerbsnebenkosten an. Auf welche Höhe sich diese Kosten belaufen, hängt gleich von mehreren Faktoren ab. So spielt es zum Beispiel eine wichtige Rolle, ob man die Immobilie direkt vom Verkäufer oder über einen Immobilienmakler erwirbt.

Den größten Posten macht jedoch die so genannte Grunderwerbsteuer aus. Die Grunderwerbsteuer wird von den Gemeinden erhoben und wird beim Erwerb von Immobilien fällig. In den meisten Bundesländern beträgt sie 3,5 Prozent des Kaufpreises und kann sich somit sehr deutlich bemerkbar machen. Je höher also der Kaufpreis der Immobilie ist, desto höher fällt auch die Steuerlast aus. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Bundesländer dazu berechtigt sind, die Höhe der Steuer selbst festzusetzen: So hebt sich zum Beispiel Berlin von den anderen Ländern ab und erhebt ganz 4,5 Prozent.

Die Entrichtung der Steuer hat übrigens vor der Eigentumsumschreibung zu erfolgen: Erst nachdem der Käufer die Steuer and das zuständige Finanzamt entrichtet hat, wird von diesem eine entsprechende Bescheinigung erteilt, welche das Grundbuchamt dazu berechtigt, eine Umschreibung der Grundbuch- beziehungsweise Eigentumsverhältnisse vorzunehmen. Für Käufer bedeutet dies, rechtzeitig über das Kapital zur Zahlung der Steure verfügen zu müssen.

Eine Umgehung der Steuer ist übrigens nicht möglich: Bis auf ganz wenige Ausnahmen kann die Steuer nicht umgangen werden. Lediglich bei Eigentumsübertragungen innerhalb der Familie kann es vorkommen, dass eine Entrichtung der Steuer nicht erforderlich ist. Diese Regelung greift allerdings nur dann, wenn die Übertragung des Immobilieneigentums in direkter Linie, als zwischen Eltern und Kindern erfolgt – in allen anderen Fällen ist die Steuer ebenfalls zu entrichten.

Besonders aufpassen sollten Bauherren: Als Bemessungsgrundlage dient nämlich der Wert des Grundstücks: Sollte sich auf dem Grundstück bereits ein Gebäude befinden, so fließt dessen Wert mit in die Berechnung ein. Bauherren sollten deshalb ihren Bauvertrag nicht zu früh unterschreiben, sondern zunächst einmal das Grundstück erwerben. In diesem Fall wird lediglich der Grundstückspreis besteuert, jedoch nicht die Kosten, die mit dem Bauvorhaben in Verbindung stehen.