Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen des Mieters sind gesetzlich geregelt

Immer mehr Mietverträge enthalten heutzutage ungültige Klauseln, bezüglich der Schönheitsreparaturen einer Wohnung, sind allerdings gesetzlich geregelt.

 

Schönheitsreparaturen umfasst das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, sowie das Streichen der Fußböden und Heizungen, einschließlich der Heizungsröhren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. Nach einer gesetzlichen Regelung ist man als Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, diese Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Mieter verpflichtet sich, durch den Mietvertrag, den Gebrauch der Mietsache während der Mietdauer zu gewähren. Im Gegenzug dazu hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem geeigneten Zustand zu überlassen, und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat auch die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Die ehemals weißen Wände schimmern gelb, die Farbe blättert von den Wänden und auf dem Teppich im Wohnzimmer sieht man noch die Spuren der letzten Party. Das ist alles kein Problem, solange man nicht vorhat auszuziehen, denn dann wäre der Ärger vorprogrammiert. In einem solchen Fall verlangt der Vermieter nicht selten die komplette Renovierung der Wohnung und beruft sich dazu auf den Mietvertrag. Allerdings ist längst nicht jede Klausel zu Schönheitsreparaturen wirksam. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Urteilen die Ansprüche der Vermieter zurechtgestutzt, und sich damit auf die Seite der Mieter gestellt. Wer zum Beispiel aufgrund einer unwirksamen Klausel die Wohnung renoviert hat, kann noch bis zu drei Jahren nach seinem Auszug die Kosten für diese Renovierung zurück verlangen. Wohnen hinterlässt natürlich Spuren. Schönheitsreparaturen betreffen also alles, was sich durch normales Wohnen abnutzt.

Dazu zählt das Streichen und Tapezieren der Wände, Streichen oder Lackieren von Fensterrahmen von innen, Innentüren und Heizkörpern, das Streichen oder Lackieren von Einbauschränken, sowie das Ausbessern von Dübellöchern in Fliesen und an Wänden. Nicht dazu gehört das Streichen der Fenster und Türen von außen, das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden, das reinigen von Teppichböden, sofern es nicht extra vereinbart ist, das Neuverlegen von Bodenbelägen oder auch Arbeiten am Mauerwerk. Diese Arbeiten sind die Sache des Vermieters, egal was diesbezüglich im Mietvertrag steht. Darunter fallen allerdings nicht die kleinen Unfälle, für die der Mieter verantwortlich ist, und die mit der Abnutzung nichts zu tun haben, wie zum Beispiel Bohrlöcher im Parkett oder Rotweinflecken auf dem Teppich.