Mieterhöhung

Bei Mitteilung bezüglich einer Mieterhöhung erst einmal Ruhe bewahren

Für den Fall, dass Ihr Vermieter eine Mieterhöhung geltend machen möchte, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Deshalb heißt es Ruhe bewahren.

 

Sofern Sie von Ihrem Vermieter eine Mitteilung über eine Mieterhöhung erhalten, sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen. Lassen Sie sich von Ihrem Vermieter also nicht unter Zeitdruck setzten. Es darf nämlich jeweils nur die ortsübliche Miete verlangt werden und jeder Mieter muss ausreichend Zeit haben, sich darüber informieren zu können. Bei der Erhöhung Ihrer Grundmiete müssen also zwischen dem Schreiben des Vermieters und der ersten Zahlung der erhöhten Miete ganze zwei Monate liegen. Kommt das Schreiben des Vermieters also beispielsweise im Mai an, so muss frühestens ab August die erhöhte Miete gezahlt werden. Hierbei ist übrigens völlig irrelevant, ob das Schreiben nun am 01. Mai bei Ihnen eintrifft oder am 31. Mai.

Oftmals ist es allerdings so, dass Vermieter die höhere Miete bereits ab dem nächsten Monat fordern, oder zumindest eine kurzfristigere Zustimmung des Mieters. Dies ist nach dem Gesetz allerdings unzulässig, weshalb Sie sich als Mieter zu Ihrem Schutz darauf berufen und die zulässige Prüfungsfrist von zwei Monaten ausschöpfen sollten. Das Gesetz schütz Sie als Mieter allerdings nicht, wenn Sie freiwillig zu früh oder auch mehr Grundmiete als ortsüblich zahlen. Vor jeder schriftlichen Äußerung der Mieterhöhung, erst Recht vor der ersten Zahlung dieser, sollten Sie sich als Mieter beraten lassen. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden, damit Ihr Vermieter die Grundmiete erhöhen kann.Hierzu gehört, dass Ihr Vermieter Ihnen die Mieterhöhung in Textform mitgeteilt und begründet werden muss. In Textform bedeutet, dass er Ihnen die Mieterhöhung auch per E-Mail oder Fax mitteilen kann.

Das Gesetz verlangt außerdem von Ihrem Vermieter, dass er Anhaltspunkte dafür angeben muss, dass die ortsübliche Miete höher als Ihre bisherige Miete ist. Deshalb muss er Ihnen entweder einen örtlichen Mietspiegel zukommen lassen, drei Vergleichswohnungen angeben, Angaben einer Mietdatenbank ausweisen oder das Gutachten eines Sachverständigen vorlegen. Verlangt der Vermieter die höhere Miete wegen allgemein steigender Kosten, so ist die Mieterhöhung von vornherein unwirksam. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihre Grundmiete mindestens 12 Monate unverändert gewesen ist. Ausgenommen sind hier Erhöhungen wegen Modernisierungen und gestiegenen Betriebskosten. Sobald sogenannte Kappungsgrenzen überschritten werden, kann der Vermieter die Anpassung an den örtlichen Mietspiegel nicht in vollem Umfang geltend machen.