vermögenswirksame Leistungen

vermögenswirksame Leistungen richtig anlegen

Viele Arbeitnehmer erhalten vermögenswirksame Leistungen. Doch nur die wenigsten von ihnen Wissen, welche Vorteile Ihnen dadurch die VL entstehen.

 

In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer das Recht Vermögenswirksame Leistungen (häufig mit VL abgekürzt) zu erhalten, beziehungsweise einen Teil seines Nettolohns oder Nettogehalts als solche direkt abführen zu lassen. Ziel der vermögenswirksamen Leistungen ist es dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, Vermögen anzusparen beziehungsweise aufzubauen. Der monatliche Zuschuss des Arbeitgebers darf bis zu 40 Euro betragen – allerdings sind die Arbeitgeber in keiner Weise dazu verpflichtet überhaupt einen Zuschuss zu entrichten.

Das Prinzip des Vermögensaufbaus mit vermögenswirksamen Leistungen ist ganz einfach. Jeden Monat wird ein fester Betrag direkt vom Nettoeinkommen abgezogen und in die vom Arbeitnehmer ausgesuchte Sparform eingezahlt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Einzahlungen jeden Monat vorgenommen werden und sie der Arbeitnehmer nicht anderweitig ausgeben kann. Wer von seinem Arbeitgeber keine VL erhält, kann jedoch veranlassen, dass ein Teil seines Nettoeinkommens direkt abgeführt wird.

Wie die VL investiert beziehungsweise angelegt werden entscheidet der Arbeitnehmer selbst. Es gibt mehrere Anlageformen, welche für die vermögenswirksamen Leistungen zugelassen sind. Entweder kann man diese in Bausparverträge, Investmentfonds oder auf Sparkonten einzahlen. Eine grundsätzliche Aussage welcher diese Anlageformen die Beste ist, kann nicht getroffen werden. Es hängt immer vom Einzelfall ab, beziehungsweise davon, wofür das Geld später einmal verwendet werden soll.

Arbeitnehmer mit einem geringen Einkommen wie zum Beispiel Auszubildende haben zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen auch noch einen Anspruch die so genannte Arbeitnehmer Sparzulage. Hierbei handelt es sich um einen finanziellen Zuschuss vom Staat, welcher zusätzlich zu den VL in die jeweilige Anlageform eingezahlt wird. Um einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage zu haben, darf das zu versteuernde Einkommen nicht über 17.000 Euro liegen. Wer unter dieser Einkommensgrenze liegt und seine VL in einen Bausparvertrag einzahlt, der kann zusätzlich noch die Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen. Allerdings müssen beide Zulagen jedes Jahr aufs Neue beantragt werden. Beantragen kann man diese ganz einfach beim Finanzamt, indem man neben der Steuererklärung die erforderlichen Bögen mit einreicht.