Kindergeldkasse

Die Kindergeldkasse bzw. Familienkasse ist eine Bundesfinanzbehörde

Eine Kindergeldkasse ist im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung tätig und ist zuständig für die Durchführung des steuerlichen Familienausgleichs.

 

Bei der Kindergeldkasse, beziehungsweise der Familienkasse, handelt es sich um eine Bundesfinanzbehörde. Sie ist zuständig für die Durchführung des steuerlichen Familienausgleichs. Im Bereich des öffentlichen Dienstes, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Anstalten wurden, neben den besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sogenannte Kindergeldkassen beziehungsweise Familienkassen eingerichtet. Diese Familienkassen werden im Wege der Organleihe und im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung tätig. Die entsprechende Fachaufsicht obliegt dem Fachaufsichtsrat für Steuern. Diese Familienkassen sind zuständig für den steuerlichen Familienausgleich und gewähren daneben auch das Kindergeld, anhand der Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes.

Die jeweiligen Kindergeldkassen sind außerdem an die fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebunden. Sollte die Familienkasse eines öffentlich rechtlichen Arbeitgebers sich dafür entscheiden den Familienleistungsausgleich nicht selbst wahrzunehmen, sei es nun aus Gründen der Verwaltungsökonomie oder aus Kapazitätsgründen, kann sie die Aufgabe an eine Landesfamilienkasse oder auch Bundesfamilienkasse abgeben. Des Weiteren sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit auch für die Auszahlung und Berechnung des Kinderzuschlags zuständig. Um Kindergeld zu erhalten, müssen Kinder und Eltern allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich steht aber schon mal fest, dass für alle Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Solange sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet, kann das Kindergeld auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt werden.Ohne Ausbildungsplatz kann bis zum 25. Lebensjahr das Kindergeld für ein Kind weiterhin gezahlt werden, für ein Kind ohne Arbeitsplatz lediglich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Während der Zeit des Wehrdienstes oder Zivildienstes kann kein Kindergeld bezogen werden. Für Kinder, die verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, kann Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Sollte man als Kindergeldberechtigter Fragen haben, muss man sich an seine zuständige Familienkasse wenden, welche es mittlerweile bei insgesamt 102 Agenturen für Arbeit gibt.