Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist oft ein heikles Thema

Trennungsunterhalt ist bei Scheidungen ein schwieriges Thema, zur emotionalen Seite kommt häufig noch eine Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften.

 

Trennungsunterhalt ist wohl eines der am meisten konfliktbeladenen Themen im Bereich des zwischenmenschlichen Zusammenlebens. Gerade wenn zwei Menschen, die sich vor kürzerer oder längerer Zeit noch ewige Liebe schworen, sich entschieden haben, in Zukunft getrennte Wege zu gehen, ist eine sachliche Regelung der wichtigen Fragen meist nur Wunschdenken. Zu sehr spielen emotionale Dinge eine Rolle, zu sehr sind Gefühle wie Wut, Enttäuschung und Bitterkeit mit im Spiel.

In jedem Fall empfiehlt sich das Hinzuziehen eines juristischen Fachmanns, die folgenden Hinweise können daher auch nur als grobe Orientierungshilfen im komplizierten Rechtsdschungel dienen. Zunächst soll betrachtet werden, welche Ansprüche der berechtigte Ehegatte geltend machen kann, anschließend soll unter anderem auch herausgefunden werden, zu welchem Selbstbehalt der zahlende Ehegatte eigentlich berechtigt ist.

Die gesetzlichen Vorschriften zu all diesen Fragestellungen sind in der Tat reichlich undurchschaubar und man muss sich genau vor Augen halten, welche Regelung nun auf den individuellen Fall zutrifft und wo es wie viel Trennungsunterhalt gibt. Ein Ehegatte ohne unterhaltsberechtigte Kinder hat gegenüber einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen das Recht auf 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens sowie ½ der sonstigen anrechenbaren Einkünfte des Pflichtigen. Nach oben begrenzt ist das Ganze durch den vollen Unterhalt, wobei noch mal die ehelichen Verhältnisse Berücksichtigung finden. Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte selbst kein Einkommen hat. Wenn der Berechtigte jedoch auch selbst über ein Einkommen verfügt, hat er ein Recht auf 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehepartner. Insgesamt wird hier durch den vollen ehelichen Bedarf begrenzt. Weiterhin gilt hier der Halbteilungsgrundsatz.

Sind Kinder mit im Spiel, so wird die Frage, wie viel Trennungsunterhalt fällig wird, noch einmal komplizierter. Dann muss auch noch Kindesunterhalt gezahlt werden, der jedoch vor der Berechnung der Ansprüche des Ehepartners vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Doch schauen wir einmal, welcher monatliche Eigenbedarf dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Berechtigten eigentlich eingeräumt wird. Hierbei ist die Regelung so, dass unabhängig davon, ob derjenige erwerbstätig ist oder nicht, 1000 Euro als ausreichender Selbstbehalt festgesetzt wurden. Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten hingegen beträgt 900 Euro bei Erwerbstätigkeit und 770 Euro bei Erwerbslosigkeit. Trennungsunterhalt ist also definitiv kein einfaches Thema.