Vormundschaft

wie man heute die Vormundschaft erhalten kann

Die Vormundschaft ist von hoher Bedeutung. Daher ist es wichtig, dass vorher genau geprüft wird, ob man jemand geeignet ist, sie zuerhalten.

 

Leider befinden sowohl Kinder als auch Erwachsende längst nicht immer in der Lage, auf sich selbst aufzupassen. Für Kinder haften daher die Eltern – erst wenn die Kinder volljährig sind, sind sie wirklich geschäftsfähig. Zuvor haben mehr oder weniger die Eltern das Sagen, zumindest in rechtlichen Angelegenheiten. Sofern dieses Sagen auf andere Menschen, wie zum Beispiel Pflegeeltern übertragen wird, spricht man von einer Vormundschaft.

Die Vormundschaft spielt im deutschen Recht eine ganz wichtige Rolle. Wie einleitend erwähnt wurde, haften die Eltern für ihre Kinder und sind somit deren Vormund. Die Vormundschaft muss aber nicht zwingend bei den leiblichen Eltern liegen, sondern kann auch übertragen werden. Verschiedene Gründe wie zum Beispiel der Entzug des Sorgerechts, Todesfälle etc. können dafür sorgen, dass die Vormundschaft auf andere Menschen wie zum Bespiel Angehörige oder auch Pflegeeltern übertragen wird.

Eine Vormundschaft kann aber auch für Erwachsene beantragt werden. Wenn sich jemand nicht in der Lage befindet, vollständig rationale Entscheidung zu treffen beziehungsweise nicht entscheidungsfähig ist, kann die Vormundschaft übertragen werden. So verfügen zum Beispiel sehr viele geistig behinderte Menschen über einen Vormund. Dieser benötigt die Vormundschaft, um rechtliche Angelegenheiten zu klären, beispielsweise um als Vertreter gegenüber Behörden aufzutreten.

Die Übertragung einer Vormundschaft kann natürlich nicht einfach so erfolgen. Stattdessen muss im Vorfeld eine ausgiebige Prüfung stattfinden, bei welcher genau ermittelt wird, ob dieser Schritt tatsächlich möglich ist. Die Prüfung erstreckt sich über zwei Bereiche. Zum einen wird natürlich überprüft, ob eine Person überhaupt bevormundet werden kann. Dies trifft zumindest bei Erwachsenden zu: In solchen Fällen muss ein Gutachten vorgelegt werden, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass die zu bevormundende Person nicht zurechnungsfähig ist und somit auch nicht geschäftsfähig ist. Des Weiteren gilt es den potentielle Vormund auf seine Eignung zu testen: Es muss sichergestellt werden, dass er im Sinne beziehungsweise für das Wohl der bevormundeten Person handelt. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Vormundschaft erfolgen beziehungsweise ausgesprochen werden. Die Aufgabe wird in der Regel von einem Richter eines Sozialgerichts veranlasst.