Wasserschaden

Ein Wasserschaden ist ein Fall für die Hausratversicherung

Wenn ein Wasserschaden entstanden ist, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung, sofern man seiner Sorgfaltspflicht auch nachgekommen ist.

 

Bei einem Wasserschaden handelt es sich um einen Schaden an oder in einem Gebäude oder Landschaften infolge von Wassernotständen. Er kann entweder durch Naturkatastrophen, wie zum Beispiel ein Tsunami oder Hochwasser entstehen, aber auch durch Schäden an Wasserleitungen, wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch. Des Weiteren kann ein Wasserschaden auch durch den Einsatz von Löschwasser entstehen. Im Falle eines Wasserschadens innerhalb eines Gebäudes werden Türen, Möbelstücke und Bodenbeläge sowie Tapeten in der Regel stark beschädigt, außerdem können sich durch feuchtes Mauerwerk oder auch in Gebäudedecken Schimmelpilze entstehen.

Sofern das Wasser aus Zuleitungsrohre oder Ableitungsrohre der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist, ist dieser Wasserschaden grundsätzlich durch die Hausratversicherung eingeschlossen. Das gleiche gilt auch für Einrichtungen, welche mit einem Rohrsystem verbunden sind, und deren wasserführende Bereiche. Dazu zählen Anlagen, die Warmwasser führen, Klimapumpen und Wärmepumpen, Dampfheizungen und Solarheizungsanlagen. Wichtig zu wissen ist, dass die Hausratversicherung gegen Leitungswasserschäden versichert, jedoch nicht gegen Wasserschäden, die in einer Garage oder in einem Schuppen entstanden sind.

In dem Fall wird eine Zusatzversicherung benötigt. Wie alle anderen Hausratschäden auch, muss ein Wasserschaden dokumentiert werden. Dann zahlt die Hausratversicherung in der Regel recht problemlos. Sollten allerdings im Vorfeld Regeln der Sorgfalt missachtet worden sein, oder sogar jemand grob fahrlässig gehandelt haben, ist die entsprechende Versicherung nicht zu einer Zahlung verpflichtet. Ein Versicherungsnehmer muss also bestimmte Vorkehrungen treffen, sofern der Wetterbericht Frost angekündigt hat. In diesem Fall müssen außen angebrachte Wasserhähne geschlossen sowie die dazugehörigen Wasserleitungen abgestellt werden.

Wie in jedem anderen Schadenfall, gilt auch bei einem Wasserschaden die Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers, der den Verlust so niedrig wie möglich halten muss. Zudem besteht eine Meldepflicht, in jedem Fall bei der Versicherung und gegebenenfalls auch bei der Polizei. Sofern ein Wasserschaden bei einem Nachbarn entstanden ist, der beispielsweise seine Wanne hat überlaufen lassen, muss zunächst durch die private Haftpflichtversicherung des Verursachers der Schaden beglichen werden.