Grundsteuer

Beachten Sie bei Grundstücksgeschäften die Grundsteuer

Sobald man in Deutschland einen verpflichtenden Kaufvertrag über ein Grundstück abschließt, wird die Grundsteuer an das Finanzamt sofort fällig.

 

Die Grundsteuer, oder vielmehr die Grunderwerbssteuer wird in Deutschland als Umsatzsteuer beim Grundstückshandel angesehen. Da in Deutschland sowieso alle Dinge, die mit Geld zu tun haben, rechtlich exakt geregelt sind, kann man auch im Falle der Grundsteuer davon ausgehen, dass es Regelungen gibt. Zum Beispiel kann ein Grundstück als rechtmäßiges Eigentum nicht in ein örtliches Grundbuch eingetragen werden, wenn die Grundsteuer dafür noch nicht gezahlt wurde, und das Finanzamt darüber einen Beleg, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgefüllt hat.

Aber einige Erwerbsvorgänge sind auch von der Grundsteuer ausgenommen. Der Kauf eines Grundstückes vom Ehepartner, der Erwerb eines Grundstückes von direkten Verwandten inklusive Stiefkinder und der Kauf eines Grundstückes mit zu geringem Wert. Generell unterliegt die Grundsteuer dem Grunderwerbssteuergesetz, dessen Einnahmen dem jeweiligen Land oder den Gemeinden und Kommunen zufließen. Einen Vorteil hat die Sache allerdings bei Auslandsimmobilien, denn die Grundsteuer kann sich nur auf Grundstücke beziehen, die im Inland käuflich erworben worden sind.

Die Entstehung der Grundsteuer hängt vom Kaufvertrag des Grundstückes ab. Sie entsteht nicht automatisch bei der Zahlung des Grundstückwertes, oder bei der Übernahme eines Grundstückes, sondern ausdrücklich nur dann, wenn man einen Kaufvertrag für ein Grundstück unterschrieben hat. Ab dann wird sie fällig. Wenn diese Grundsteuer nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gezahlt wird, dann kann dies unangenehme Nachteile mit sich bringen. Die Grundsteuer entfällt nur dann unweigerlich, wenn der Grundstückswert unter 2.500 Euro liegt, oder das Grundstück eine Schenkung oder ein Erbe ist.

Die Grundsteuer wird anhand des Wertes der Leistung berechnet, die der Grundstücksbesitzer für den Erhalt des Grundstückes aufbringen muss. Somit ist der Kaufpreis die erste Leistung, die besteuert werden wird. Auch wenn ein Grundstück aus einer Zwangsversteigerung oder einer Konkursmasse käuflich erworben wird, fällt die Grundsteuer an. Auch hier bemisst sie sich nach der Höhe des Meistgebotes und inkludiert alle finanziellen Verpflichtungen, die nach dem Kauf des Grundstückes noch weiterlaufen werden. Wenn ein Grundstück binnen kürzester Zeit ein zweites Mal verkauft werden sollte, dann kann das Finanzamt auch zweimal die Grundsteuer erheben.