Schülerjob

Unterstützen Sie Ihr Kind bei der Suche nach einem Schülerjob

Als Eltern macht man sich natürlich Sorgen, wenn das Kind den Wunsch nach einem Schülerjob äußert. Allerdings überwiegen eindeutig die positiven Aspekte.

 

Es besteht kein Grund zur Sorge, wenn Ihr Kind sich etwas dazu verdienen möchte. Hohe Handyrechnungen und hemmungsloser Konsum von Süßigkeiten sind vielleicht der Auslöser für den Wunsch nach mehr Geld, dennoch überwiegen aber die positiven Aspekte eines sogenannten Schülerjobs. Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung hat nämlich ergeben, dass Jugendliche die arbeiten aktiver in ihrer Freizeit sind, beispielsweise mehr Sport treiben oder musizieren. Außerdem sind Jugendliche, welche einem Schülerjob nachgehen, auch eher bereit zu sparen als deren Freunde ohne eigenen Nebenverdienst. Auch um die schulischen Leistungen arbeitender Kinder müssen die Eltern sich in der Regel keine Sorgen machen, denn während 25 Prozent der Kinder ohne Job eine Klasse wiederholen müssen, sind es bei den arbeitenden Schülern nur 20 Prozent.

Sie können Ihr Kind also ruhigen Gewissens unterstützen, wenn Ihr Kind Sie bezüglich der Jobsuche um Rat bittet, Sie sollten lediglich ein paar Dinge beachten. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder ab 13 Jahren zwei Stunden pro Tag einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dazu gehört zum Beispiel Einkäufe erledigen oder Prospekte verteilen. Ab 15 Jahren können sie auch in den Ferien Jobs nachgehen, wobei die maximale Dauer 20 Tage a acht Stunden im Jahr nicht überschreiten darf. Gefährliche Aufgaben, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder auch hohe Lärmbelastungen und Gesundheitsbelastungen sind allerdings verboten. Auch Schüler können eine Lohnsteuerkarte beantragen und diese beim Finanzamt abgeben, sie zahlen dementsprechend die Einkommenssteuer, Kirchensteuer und auch den Solidaritätszuschlag.

Beschäftigte führen Sozialbeiträge und Rentenbeiträge ab, wenn der Schüler bei seinem Job ordentlich angemeldet ist und mehr als EUR 400,00 monatlich verdient. Die Einzahlungen werden später voll angerechnet. Verschüttet ein Mädchen beim Babysitten versehentlich ein Glas Saft, so haften die Arbeitgeber zunächst einmal selbst für den Schaden, es sei denn, die Babysitterin hätte grob fahrlässig gehandelt. Die Grenzen sind meist fließend und deshalb ist Streit in der Regel vorprogrammiert. Deshalb sollten Sie als Eltern eine bezahlte Nebentätigkeit Ihrer Kinder in Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung schriftlich festhalten, damit Sie abgesichert sind. Stößt dem Jugendlichen im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall zu, zahlt die Krankenversicherung der Eltern, welche sich das Geld von der Berufsgenossenschaft zurück holt.