Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand und Pauschalbeträge

Der Verpflegungsmehraufwand ist ein einkommensteuerrechtlicher Begriff, der die Mehrkosten für Verpflegung bei Abwesenheit aus Berufsgründen beschreibt.

 

Der Begriff "Verpflegungsmehraufwand" ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht und bezeichnet die Mehrkosten, die einem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass er sich aus beruflichem Anlass nicht in seiner eigenen Wohnung aufhalten kann und ihm da´durch für Verpflegung und Unterkunft höhere Ausgaben entstehen. Diese dadurch entstandenen Mehraufwendungen kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer-Erklärung als Werbungskosten geltend machen.

Da die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands, das heißt also, der Vergleich zwischen den Kosten für die Verpflegung zu Hause bzw. außerhalb, sehr aufwändig wäre, gibt es sogenannte Pauschalbeträge. Diese Pauschalbeträge variieren je nach der Länge der Abwesenheitsdauer und dem jeweiligen Land, in dem sich der Arbeitnehmer aufgehalten hat, stark. Hierbei gilt zu beachten, dass die Pauschalbeträge Höchstgrenzen sind, das heißt, auch wenn der Arbeitnehmer höhere Kosten nachweisen kann, ist nur der Pauschbetrag steuerlich bericksichtigungsfähig.

Für eine dienstliche Reise innerhalb Deutschlands kann der Arbeitnehmer einen Verpflegungsmehrauswand pro Tag wie folgt ansetzen: - Pauschalbetrag in Höhe von 24 Euro bei Abwesenheit von mindestens 24 Stunden - Pauschalbetrag in Höhe von 12 Euro bei einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden - Pauschalbetrag in Höhe von 6 Euro bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden

Für die Berechnung maßgeblich ist dabei die Abwesenheitsdauer von der eigenen Wohnung bzw. von der Arbeitsstätte. Wenn der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen unternimmt, können die einzelnen Zeiten addiert werden. Für Dienstreise ins Ausland gelten höhere Pauschalbeträge, die jedoch von Land zu Land stark variieren. Die Höhe des jeweils gültigen Pauschalbetrags können der Homepage vom Bund für Steuerzahler in Bayern entnommen werden.

Wenn der Arbeitnehmer den Verpflegungsmehraufwand von seinem Arbeitgeber erstattet bekommt, so zählt dies bis zum höchstzulässigen Pauschalbetrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Übersteigt der Ersatz des Arbeitgebers den Pauschalbetrag, so ist nur der übersteigende Teil dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Es können ebenfalls Verpflegungskosten für eine Begleitperson geltend gemacht werden, wenn dafür ein wichtiger geschäftlicher Grund vorliegt, beispielsweise eine für eine Sekretärin oder einen Chauffeur.