Zugewinnausgleich

wie der Zugewinnausgleich heutzutage funktioniert

Bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung findet fast immer ein Zugewinnausgleich statt. Ander sieht es natürlich bei Gütertrennung aus.

 

Eine Scheidung ist nur in den seltensten Fällen eine schöne Angelegenheit: In den meisten Fällen werden wahrhaftige Rosenkriege ausgetragen, bei denen es vor allem um eine Sache geht, nämlich um die Aufteilung des Vermögens. Beide Seiten zielen natürlich darauf ab, möglichst viel von diesem Vermögen zu erhalten – eine Angelegenheit, die häufig nicht so einfach zu klären ist. Oftmals müssen die Gerichte entscheiden und darüber bestimmen, wie es um den so genannten Zugewinnausgleich bestellt ist.

Der Zugewinnausgleich bezeichnet den eigentlichen Ausgleich beziehungsweise die Leistung einer Summe, damit die Vermögensverhältnisse auf beiden Seiten angepasst werden. Das Grundprinzip ist ganz einfach. Nach dem Gesetz wird davon ausgegangen, dass sämtliche Vermögenswerte, die nach der Hochzeit entstehen, beiden Partnern gleichermaßen gehören, unabhängig davon, wer sie erwirtschaftet hat. Wenn zum Beispiel ein Paar während der Ehe 100.000 Euro an Vermögen bildet, so wird dieses Vermögen aufgeteilt: Beide Seiten erhalten je 50.000 Euro.

Allerdings gestaltet sich die Durchführung in der Praxis ein wenig schwieriger, weil die Vermögenswerte erst einmal erfasst werden müssen. Zudem hat eine Berücksichtigung der Vermögenswerte zu erfolgen, die beide Partner in die Ehe mit eingebracht haben. Hier verhält es sich so, dass diese Vermögenswerte weiterhin deren Eigentum bleiben. Sollte beispielsweise die Frau über 50.000 Euro verfügt haben, der Mann über 10.000 Euro, so steht beiden Seite erst einmal ihr mitgebrachter Anteil zur Verfügung. Nur der der Betrag, der während der Ehe erwirtschaftet wurde, geht an beide Seiten und wird gleichzeitig aufgeteilt.

In der Praxis sieht es so aus, dass ein Zugewinnausgleich nicht zwingend erfolgen muss – dieser ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Wenn die Partner eine andere Einigung treffen können, so ist dies problemlos möglich. Der Zugewinnausgleich wird im Grunde genommen nur dann angestrebt, wenn keine Einigung erzielt werden kann und es vor Gericht geht.

Im Übrigen muss der Zugewinnausgleich auch dann nicht erfolgen, wenn ein Ehevertrag geschlossen und darin die so genannte Gütertrennung getroffen wurde. In solch einem Fall werden die Vermögenswerte sehr viel strikter getrennt und der Zugewinnausgleich findet keine Anwendung. Sofern man sich entsprechend absichern möchte, sollte dies natürlich möglichst früh in Betracht gezogen werden.