Einbürgerung

Eine Einbürgerung ist lediglich auf Antrag des Ausländers möglich

Wer als Ausländer in Deutschland lebt, kann mit Hilfe der Einbürgerung Deutscher Staatsbürger werden. In diesem Fall muss jedoch ein Antrag gestellt werden.

 

Personen, die nicht bereits durch ihre Geburt die Deutsche Staatsbürgerschaft erlangt haben, können durch die sogenannte Einbürgerung Deutsche werden. Diese Einbürgerung erfolgt lediglich durch einen Antrag und das Ausländergesetz sieht im Paragraph 85 einen Erwerb der Deutschen Staatsbürgerschaft vor. In diesem Fall muss in der Regel allerdings die ausländische Staatsbürgerschaft aufgegeben werden und Ausnahmen sind nur dann möglich, falls die andere Staatsangehörigkeit nur unter besonders schweren Bedingungen aufgegeben werden kann. Durch eine Einbürgerung wird man ein gleichberechtigter Bürger des Landes, mit allen Rechten und Pflichten, die man als Deutscher Staatsbürger hat.

Man kann in den Gemeinden, Ländern und auf Bundesebene wählen, sogar selbst für eine Partei kandidieren und damit die eigenen Interessen auch aktiv vertreten. Selbstverständlich steht es einem frei, seinen Beruf frei zu wählen und gehört zudem zur Europäischen Union, kann die Freizügigkeit in Europa genießen und, auch ohne Visum, außerhalb des Kontinents in viele Länder reisen. Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländer den Antrag auf Einbürgerung selbst stellen, vorher müssen ihre gesetzlichen Vertreter dies für sie tun. Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten entsprechende Antragsformulare bereit und es empfiehlt sich, diese auch zu benutzen, da sie der Behörde eine schnellere Entscheidung ermöglichen. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch unnötige Rückfragen. Seit dem 01. Januar 2000 bestimmt allerdings, neben der Nationalität, sondern auch der Geburtsort eines Kindes seine Staatsangehörigkeit.

Denn, auch wenn beide Elternteile die Deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, ist das Kind automatisch Deutscher Staatsbürger, wenn es in Deutschland geboren wird. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sofern diese Voraussetzungen bei Vater oder Mutter vorliegen, sind keine weiteren zusätzlichen Anträge nötig und das Kind ist ab der Geburt Deutscher Staatsbürger. Eine Besonderheit gibt es dabei jedoch noch. Das Kind wird in vielen Fällen über das Abstammungsprinzip auch die Staatsangehörigkeit erwerben, welche die ausländischen Eltern besitzen. Somit besitzt das Kind dann mehrere Staatsangehörigkeiten, muss sich allerdings nach der Volljährigkeit entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte.