Reisekostenpauschale

Mit der Reisekostenpauschale bares Geld sparen

Dank der Reisekostenpauschale bekommen Beschäftigte die Kosten einer Dienstreise vom Arbeitgeber zurückerstattet. Die Höhe ist gesetzlich geregelt.

 

Die Reisekostenpauschale ist besonders für Beschäftigte, die beruflich viel unterwegs sind, beispielsweise im Vertriebsaußendienst, ein wichtiges Instrument, um die persönlichen Kosten dadurch zu senken, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Spesen übernimmt. Leider erfolgt die Anwendung dieser Pauschale heutzutage auf freiwilliger Basis, der Arbeitgeber ist also nicht dazu verpflichtet. Im Falle einer Zahlung orientiert sie sich auch an strengen gesetzlichen Vorgaben.

Wer die Dienstreise mit seinem privaten Kraftfahrzeug antritt, was nicht selten der Fall ist, gerade bei kleineren Betrieben oder Vertrieblern, der kann laut Gesetz eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro zurückgelegtem Kilometer geltend machen. Wird ein Motorrad oder Fahrrad verwendet, gelten entsprechend niedrigere Spesensätze.

Im Rahmen der Reisekostenpauschale gibt es auch die sogenannte Verpflegungspauschale. Wie der Name schon sagt, soll damit die Verpflegung des Beschäftigten sichergestellt werden, denn wer auf einer längeren Dienstreise ist, muss zwangsläufig auch irgendwann Essen gehen. Es gibt hier drei Zeitgrenzen, die unterschieden werden. Wer mindestens acht Stunden unterwegs ist, erhält eine Verpflegungspauschale von sechs Euro, bei mindestens 14 Stunden sind es schon 12 Euro und bleibt der Arbeitnehmer gar mindestens 24 Stunden fern, erhält er 24 Euro.

Das liest sich natürlich auf den ersten Blick alles sehr gut, jedoch muss man beachten, dass auch die Reisekostenpauschale ab einem bestimmten Betrag besteuert wird. Zudem ist sie, wie bereits angedeutet, in den letzten Jahren ziemlich gestutzt worden aus allgemeinen Sparzwängen heraus. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen Steuerberater seines Vertrauens aufzusuchen und mit diesem die Problematik zu diskutieren. Es gibt schließlich auch noch den Weg, sich die vorgelegten Reisekosten über die Steuer wieder zurückzuholen.

Im Regelfall ist es so, dass die Reisekostenpauschale erst nach einer Dienstreise abgerechnet wird. Das bedeutet, dass der Beschäftigte das entsprechende Geld während der Reise erstmal aus der eigenen Tasche vorlegen muss. Ein wichtiger Aspekt, der einem schon im Vorfeld bewusst sein sollte. Bei den meisten Firmen erfolgt die Abrechnung anschließend zwar recht schnell und unbürokratisch, doch gerade in Staatsbetrieben und der Verwaltung mahlen die Mühlen oft etwas langsamer und es kann ein Weilchen dauern, ehe man das vorgestreckte Geld wieder in seinen Händen hält.